Am 30. Oktober 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es zum Nachweis einer Ausschlussfrist nicht ausreicht, wenn im Arbeitsvertrag auf die kirchlichen AVR verwiesen ist. In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der bei einer katholischen Kirchengemeinde angestellt gewesen war und nachträglich seine Eingruppierung moniert hatte. Sein Arbeitsvertrag verwies auf die KAVO, in der eine sechsmonatige Ausschlussfrist festgelegt ist, die der Kläger versäumt hatte. Aufgrund der wirksamen Verweisung ist der Erfüllungsanspruch auf die begehrte Differenzvergütung zwar verfallen. Dem Kläger könnte aber in gleicher Höhe ein Schadensersatz zustehen. Das Nachweisgesetz regelt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederlegen und diese dem Arbeitnehmer aushändigen muss. Zu den wesentlichen Bedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG gehört auch die Ausschlussfrist. Ist die Ausschlussfrist also dem Arbeitnehmer nicht im Volltext nachgewiesen, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte. Im konkreten Fall kam es zunächst zu einer Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Tatsachenaufklärung.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019, 6 AZR 465/18; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018, 3 Sa 144/17) Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts