Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber alles Mögliche unternehmen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Dazu ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG vorzunehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu Hinweise gegeben und eine Arbeitshilfe für ergänzende Gefährdungsbeurteilungen erstellt. Neu gibt es jetzt auch branchenspezifische Konkretisierungen.