Am 11.8.2020 hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Homepage die neue Arbeitsschutzregel zu SARS-CoV-2 in ihrer finalen Fassung bekannt gegeben.
Diese Arbeitsschutzregel beschreibt gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz für den Zeitraum der epidemischen Lage im Hinblick auf SARS-CoV-2. Sie aktualisiert und konkretisiert insbesondere den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 16.4.2020.
Sie gilt für alle Branchen und Betriebe. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes beschreibt sie den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Epidemie berücksichtigen muss. Mit diesen Maßnahmen soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden.
Den Wortlaut finden Sie hier: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html