Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Empfehlungen herausgegeben zum Umgang mit (besonders) schutzbedürftigen Arbeitnehmern. Diese Empfehlungen sind gem. § 3 ArbSchG vom Arbeitgeber zu beachten und durch geeignete Maßnahmen umzusetzen. Da die Empfehlungen keine konkreten betrieblichen Maßnahmen beschreiben (können), ist es in jedem Fall erforderlich, für die einzelnen Arbeitsplätze eine konkrete Umsetzung vorzunehmen. Hierbei sind die Betriebs- und Personalräte ebenso wie die kirchlichen Mitarbeitervertretungen im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beteiligen. Die Empfehlungen des BMAS finden Sie hier.