Seit dem 1.1.2020 ist in § 36a MVG.EKD die Bildung der Einigungsstelle vorgesehen. Der Wortlaut des § 38 Abs. 4 MVG.EKD ist vor allem von Arbeitgeberseite aber auch von Kirchengerichten in erster Instanz häufig so ausgelegt worden, dass die Einigungsstelle im Falle der Nichteinigung in den Fällen des § 40 MVG.EKD nur dann zuständig sei, wenn die Einigungsstelle zuvor „gebildet“ worden sei. Danach wäre weiterhin das Kirchengericht für die Ersetzung der Zustimmung zuständig, wenn sich der Arbeitgeber der Bildung der Einigungsstelle widersetzt.
Der Kirchengerichtshof der EKD hat in einer Entscheidung vom 7.12.2020 (II-0124/30-2020) klargestellt, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht:
Kommt es zu keiner Einigung über einen Regelungsgegenstand nach § 40 MVG-EKD wie etwa über einen Schichtplan nach § 40 d) MVG-EKD, so ist ausschließlich die Einigungsstelle und nicht das Kirchengericht nach § 38 Absatz 4 MVG-EKD zuständig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Anrufung des Kirchengerichts auch nicht solange möglich, wie eine Einigungsstelle noch nicht „besteht“. Eine Einigungsstelle wird nach § 36a MVG-EKD gebildet, entweder durch Dienstvereinbarung nach § 36a Absatz 1 Satz 2 MVG in Form einer ständigen Einigungsstelle oder nach § 36a Absatz 1 Satz 1 MVG auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung. Dies bedeutet, dass bei Nichteinigung über einen Dienstplan die Dienststellenleitung nur die Einigungsstelle und nicht das Kirchengericht anrufen kann; die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 36a MVG-EKD ist nicht etwa solange fakultativ, wie sie noch nicht gebildet worden ist. Es widerspräche dem Zweck der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Zuweisung von Regelungsstreitigkeiten an die Einigungssteile, wenn die Dienststellenleitung ein Wahlrecht hätte, ob sie eine Einigungsstelle nach § 36a MVG-EKD beantragt oder aber nach § 38 Absatz 4 das Kirchengericht anruft. Ein solches Wahlrecht besteht nicht (vgl. JMNS/Mestwerdt MVG-EKD § 38 Rn. 87).
In der gleichen Entscheidung hat der KGH.EKD eine weitere wichtige Frage geklärt:
Zwar muss die Mitarbeitervertretung weiterhin schriftlich begründen, warum sie die Zustimmung nicht erteilt (§ 38 Abs. 3 MVG.EKD). Es kommt für die Entscheidung der Einigungsstelle jedoch nicht auf die zuvor formal geltend gemachten Gründe an. Ein „Nachschieben“ ist möglich:
Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Regelungsstreitigkeit in einer Angelegenheit nach § 40 MVG-EKD und damit auch zu einem Dienstplan nach § 40 d) MVG-EKD ist an keinen besonderen Grund gebunden, insbesondere nicht an den Katalog des § 41 Absatz 1 MVG-EKD. Zwar ist nach der Regelungssystematik des § 38 MVG-EKD nach dem Wortlaut von § 38 Absatz 3 Satz 5 MVG-EKD nach wie vor eine schriftliche Begründung erforderlich, die bei Nichteinigung zuständige Einigungsstelle nach § 36a MVG-EKD ist aber nicht auf die Prüfung zuvor formal geltend gemachter Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt (JMNS/Mestwerdt MVG-EKD § 38 Rn. 64). Der Charakter eines Einigungsstellenverfahrens ist dadurch geprägt, dass die Einigungsstelle eine abschließende, umfassende und für alle Beteiligten im Einzelfall sinnvolle Regelung findet. Sie kann nach Wunsch der Beteiligten auch unabhängig vom konkreten Streitfall grundsätzliche, zukünftig streitausschließende Regelungen erarbeiten (JMNS/Mestwerdt MVG-EKD § 38 Rn. 64). Dies bedeutet für die schriftliche Zustimmungs-Verweigerung, dass die Mitarbeitervertretung grundsätzlich jeden auf das jeweilige Beteiligungsrecht bezogenen Grund heranziehen kann, so auch Fragen der möglichen Überlast der Mitarbeitenden.
Mit dieser Entscheidung klärt der KGH.EKD diejenigen Fragen, die sich nach der zumindest sprachlich verunglückten Novellierung des MVG.EKD durch die Würzburger Synode im Herbst 2018 ergeben haben.
Hier geht es zum Volltext der Entscheidung.