Der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) sieht in Anlage VI die Zahlung von Zulagen für Arbeit unter erschwerten Bedingungen vor. Für welche Arbeiten welche Zulagen zu zahlen sind, ist durch Dienstvereinbarung festzulegen. In § 5 der Anlage VI ist für den Fall, dass eine Einigung über eine Dienstvereinbarung nicht zustande kommt, auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37a Abs. 2 MVG-K entscheidet. Nach Auffassung der Arbeitgeberseite gibt es diese Schlichtungsmöglichkeit seit Wechsel vom MVG-K zum MVG-EKD nicht mehr. Das Kirchengericht der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen hat nun am 30. April 2021 entschieden, dass die Einigungsstelle nach § 36a MVG-EKD zuständig ist (Az: 3 VR MVG 12/21). Mitarbeitervertretungen können daher weiterhin eine Regelung über die Zahlung von Erschwerniszulagen durch Einsetzung der Einigungsstelle erzwingen. Das gilt selbstredend auch für besondere Corona-bedingte Belastungen.