Nur wenige Tage nach Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung mit der Pflicht zum Angebot von Selbsttests ist diese erneut geändert worden. Selbsttests sind nunmehr allen Beschäftigten, „soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten“, zweimal pro Kalenderwoche anzubieten.
Die Pflicht zum Angebot von Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten (Homeoffice) aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung herausgenommen und mit Ergänzung in das Infektionsschutzgesetz integriert. Dort heißt es nun in § 28 b Abs. 7:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (…)” Der zweite Satz ist neu hinzugekommen.
Als Vorabversion hat das BMAS eine Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (bisheriger Stand 22.2.2021) veröffentlicht, die in Kürze im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben werden wird. Die Änderungen und Neufassungen betreffen mehrere Themen und nehmen die Erkenntnisse der letzten Monate auf, u.a. die aktuellen Empfehlungen des RKI und verschiedener Fachgremien im BMAS. Insbesondere zu folgenden Themen:
– Klarstellungen und Konkretisierungen zur Beschaffenheit und zum Einsatz von Gesichtsmasken unter Berücksichtigung der konkreten Umstände,
– Ergänzungen zu Raumbelegung und Kontaktreduktion,
– Änderungen zum Einsatz von Warmlufttrocknern zur Handhygiene,
– Klarstellung zur Beschaffenheit geeigneter Desinfektionsmittel,
– Hinweise auf aktuell erschienene Fachbeiträge zu Lüftung und mobilen Raumluftreinigern,
– Aktualisierungen in Bezug auf Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen.
– Hinweise zur Ermittlung von Gefährdungen und Tragzeitbegrenzungen beim Tragen von Schutzmasken