Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat zu der Frage entschieden, ob die Einigungsstelle im Bereich des TV DN für eine Vereinbarung zur Festlegung von Zuschlägen gem. Anlage VI des Tarifvertrages zuständig ist:
Auf Antrag der Mitarbeitervertretung ist die Einigungsstelle nach § 36a MVG.EKD als “besondere Schlichtungsstelle” nach § 5 der Anlage VI TV DN einzusetzen.
Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig für eine Vereinbarung zur Festlegung von Zuschlägen für erschwerte Arbeiten gemäß der Anlage VI des TV DN anlässlich der Corona-Epidemie.
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