Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden: Der Arbeitgeber kann auch die Ausführung von Corona-Tests von seinen MitarbeiterInnen verlangen, wenn diese Tests nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Weigert sich ein Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber bereitgestellten Test durchzuführen, verstößt er damit schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist jedoch in einem solchen Fall das mildere Mittel der Abmahnung geeignet und ausreichend, um zukünftige Vertragstreue zu bewirken.
Urteil vom 24.11.2021, 27 Ca 208/21