Zum Jahresbeginn hat der Rat der EKD per Verordnung die Wahlordnung zum MVG.EKD erneut angepasst.
In § 1 Abs. 1a heißt es nun:
(1a) Das vereinfachte Wahlverfahren wird aufgrund der Corona-Pandemie vorläufig bis zum 30. April 2022 außer Kraft gesetzt, sofern in Dienststellen mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig sind.
Außerdem gibt es in § 1 einen neuen Absatz 2a:
(2a) ¹Abweichend von Absatz 2 besteht der Wahlvorstand in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. ²Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.