Seit dem 26.5. sind die Corona Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Arbeitsschutzregel nicht mehr in Kraft.
Zu dieser neuen rechtlichen Situation hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reihe von Empfehlungen veröffentlicht. Hier werden z.B. Fragen zu Rechtsgrundlagen für Gesundheitsschutzmaßnahmen und Empfehlungen zum Vorgehen bei Infektionsverdacht bei Beschäftigten oder grundsätzlich zur Verhinderung betrieblicher Infektion beantwortet. Die Empfehlungen finden sich hier: BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz.
Nach dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung für Arbeitgeber, durch eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilungen sind stetig an das regionale und betriebliche Infektionsgeschehen anzupassen. Je nach Einschätzung der Lage kann es weiterhin sinnvoll sein, einen Teil der bestehenden Infektionsschutz-Maßnahmen weiterzuführen, wie z. B. Homeoffice, Abstand, Bereitstellen von Tests und Masken. Schutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene bleiben also weiterhin möglich. Diese Maßnahmen unterliegen vollumfänglich der betrieblichen Mitbestimmung durch Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat.