Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme wie die Anordnung der Arbeitszeit darf erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder durch Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. So hat es der KGH.EKD im Februar entschieden. Hier geht es zur vollständigen Entscheidung.