Weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Teilnahme an Tagungen

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat in einem Beschluss hervorgehoben, dass nur das Gremium der Mitarbeitervertretung darüber befinden kann, welche Kenntnisse für die kon­krete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht gibt. Die Tätigkeit einer Mitarbeitervertretung besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Der Kenntnisstand der Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss vielmehr insgesamt so sein, dass eine sinnvolle, zielgerichtete Tätigkeit jederzeit gewährleistet sein kann.

Der Beschluss kann hier nachgelesen werden. Er ist noch nicht rechtskräftig.