Keine Kündigung eines Chorleiters wegen Kirchenaustritts

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt der Austritt eines Chorleiters einer katholischen Kirchengemeinde aus der katholischen Kirche keinen wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Zwar habe die katholische Grundordnung zum Zeitpunkt der Kündigung eine Passage enthalten, nach der der Kirchenaustritt eines Arbeitnehmers einen Loyalitätsverstoß darstellt, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die Bezugnahme auf diese Regelungen sei aber unwirksam, weil es sich um eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gehandelt habe, die nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt sei. Die Anforde­rung an einen Chorleiter, zum Zwecke der weiteren Berufsausübung bei der Beklagten in der Kirche zu verbleiben, sei keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des LAG Hessen