In der aktuellen Situation sollen jegliche Kontakte vermieden werden. Das gilt auch für Sitzungen der Mitarbeitervertretung. Und das gilt vor allem, wenn deren Mitglieder aus verschiedenen Orten zusammenkommen müssen. Damit die Corona-Krise nicht dazu führt, dass die Beteiligung der Mitarbeitervertretung vollständig unterbleibt, müssen deshalb andere situationsgemäße Lösungen gefunden werden. Aus technischer Sicht sind Telefon- und Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch sind sie zulässig? Das Gesetz sieht nur Umlaufbeschlüsse vor. Der Bundesarbeitsminister Heil hat in einer Ministererklärung in der jetzigen Situation Beschlüsse eines Betriebsrats per Videokonferenz empfohlen und gefordert sie anzuerkennen. Da das nicht genügt, soll jetzt das BetrVG entsprechend geändert werden.
Das Kirchenamt der EKD hat Beschlüsse per Telefon- oder Videokonferenz für zulässig erklärt. Dafür ist jedoch eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich. Aber das MVG sieht die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren vor. Wir empfehlen die Beratung per Video- oder Telefonkonferenz vorzunehmen und dann zu den für Umlaufbeschlüsse geltenden Bedingungen (= Einstimmigkeit) abzustimmen – sofern die Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung dies vorsieht.