Der Bundesgesundheitsminister hat am 18. August 2020 klargestellt, dass Rückkehrer aus Risikogebieten, die in häusliche Absonderung (Quarantäne) müssen, dies in jedem Fall aufgrund behördlicher Anordnung tun müssen und zwar auch dann, wenn sie bei Abreise wussten, dass sie in ein Risikogebiet fahren. Diese Klarstellung hat zur Folge, dass Rückkehrer im Falle einer Quarantäne Anspruch auf Ersatz nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben. Sie brauchen also weder Urlaub zu nehmen noch auf Lohn zu verzichten.