Das Arbeitsgericht Bonn hat am 18.05.2022 entschieden, dass ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber hat (2 Ca 2082/21). Es besteht demnach nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.