Auch für Arbeitnehmer:innen, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden, besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung im Anwendungsbereich des TVöD/VKA. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Juli 2023 (9 AZR 332/22) entschieden, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt.
Nach § 20 TVöD/VKA besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Die Höhe bestimmt sich jeweils nach dem in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Die Corona-Sonderzahlung sollte nach Tarifwortlaut an Personen gezahlt werden, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Diese sollten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der klagenden Arbeitnehmerin, die sich seit Oktober 2020 in der Freizeitphase der Alterszeit befand, im Jahr 2020 sowohl eine Corona-Sonderzahlung als auch eine Jahressonderzahlung dem Grunde nach zugestanden habe. Maßgeblich sei insoweit, dass zum jeweiligen Stichtag zwischen den Parteien nämlich auch in der Freistellungsphase noch ein (Altersteilzeit-)Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Im Hinblick auf die Corona-Sonderzahlung liefere der Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer tatsächlichen Arbeitsleistung. Auch eine Auslegung anhand des Tarifzwecks führe zu keinem abweichenden Ergebnis: Die Zahlung als steuerrechtlich uneigennützige Unterstützungsleistung spreche vielmehr dafür, dass die Tarifparteien die finanziellen Belastungen der Beschäftigten aufgrund der Corona-Pandemie unabhängig von einer Arbeitsleistung abmildern wollten. Allerdings sei der Anspruch aufgrund der der vereinbarten Altersteilzeit hälftig zu kürzen. Die Bemessung der Jahressonderzahlung nach der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sei keine unzulässige Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer:innen.
Die Jahressonderzahlung stelle zwar – anders als die Corona-Sonderzahlung – unter anderem eine Gegenleistung für die zuvor erbrachte Arbeitsleistung dar. Dabei müssten aber ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile unabhängig von deren Fälligkeit in den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase einfließen. Auch das während der Freistellungsphase gezahlte Entgelt sei daher überwiegend als Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit anzusehen. Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses müssten in voller Höhe in die Berechnung einzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase stehe der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben. Irrelevant sei dabei, dass die Arbeitnehmerin zum Fälligkeitszeitpunkt bereits in die Freistellungsphase eingetreten war. Die Entgeltbestandteile seien bereits während der Aktivphase erarbeitet worden.