Wegen der Missachtung eines rechtskräftigen Beschlusses des Kirchengerichts hat jetzt die Gemeinsame Schlichtungsstelle der EKiR am 14.2.2024 (Az. 2 GS 2/2024) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt € 6.000 festgesetzt.
Was war geschehen? Ein diakonisches Krankenhaus hat im Jahr 2022 begonnen, die Zentrale Information/Pforte mit Arbeitnehmer:innen einer weltlichen Tochtergesellschaft zu besetzen. Dadurch sollen Personalkosten eingespart werden, weil die Tochtergesellschaft nicht nach den kirchlichen Bedingungen vergütet. Die Mitarbeitervertretung macht geltend, dass darin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung hat das Kirchengericht dem Arbeitgeber untersagt, in der Pforte Personen zu beschäftigen, sofern die MAV der Einstellung nicht zugestimmt oder das Kirchengericht festgestellt hat, dass der MAV kein Grund zur Verweigerung zusteht. Gleichwohl hat der Arbeitgeber vier Personen ohne Zustimmung der MAV beschäftigt. Deshalb hat die Mitarbeitervertretung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt. Dem hat das Kirchengericht entsprochen und für jede mitbestimmungswidrig beschäftigte Person ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.500 festgesetzt.