Nach den AVR DD (Fassung Ost) kann einerseits nach § 9 Abs. 3 Unterabsatz 1 die Arbeitszeit auf über zehn Stunden täglich verlängert werden und andererseits ist eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit gem. § 9 Abs. 3 Unterabsatz 3 zulässig. Nicht möglich ist es nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch, diese beiden Möglichkeiten zu kombinieren.
9 Abs. 3 AVR DD stelle durch die spezifischen Maßgaben für die einzelnen Arbeitszeitmodelle in jedem einzelnen Unterabsatz den Gesundheitsschutz sicher, nämlich durch das Erfordernis, Dienstvereinbarungen abzuschließen, und den Anfall von weniger belastender Arbeitsbereitschaft.
Durch eine Kombination der Regelungen könne dies ausgehebelt werden. Aus demselben Grund lasse die Bestimmung keine über sie hinausgehende abweichende Arbeitszeitgestaltungen durch den Abschluss entsprechender Dienstvereinbarungen zu.