AKTUELLES
Keine Kündigung eines Chorleiters wegen Kirchenaustritts
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt der Austritt eines Chorleiters einer katholischen Kirchengemeinde aus der katholischen Kirche keinen wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Zwar habe die katholische Grundordnung zum Zeitpunkt der Kündigung eine Passage enthalten, nach der der Kirchenaustritt eines Arbeitnehmers einen Loyalitätsverstoß darstellt, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die Bezugnahme auf diese Regelungen sei aber unwirksam, weil
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Bundesarbeitsgericht: Verlängerung der Arbeitszeit nach AVR DD nicht in Kombination zulässig
Nach den AVR DD (Fassung Ost) kann einerseits nach § 9 Abs. 3 Unterabsatz 1 die Arbeitszeit auf über zehn Stunden täglich verlängert werden und andererseits ist eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit gem. § 9 Abs. 3 Unterabsatz 3 zulässig. Nicht möglich ist es nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch, diese beiden Möglichkeiten zu kombinieren. 9 Abs. 3 AVR DD stelle durch die spezifischen Maßgaben für die einzelnen Arbeitszeitmodelle in jedem
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Resolution: Kirchlich Beschäftigte fordern Selbstbestimmung
Die Teilnehmer:innen der Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Kassel am 18./19. November 2024 waren sich einig: sie fordern Selbstbestimmung – in Weimar und überall. Hier geht es zur dort beschlossenen Resolution. Ein Bericht zur Fachtagung folgt in der kommenden Ausgabe der Arbeitsrecht und Kirche.
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Mitarbeitervertretung hat Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kosten von Leiharbeitnehmer:innen
Das Kirchengericht nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen hat entschieden, dass die Mitarbeitervertretung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, welche Kosten für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmer:innen im Betrieb entstehen. Zur Entscheidung
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Weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Teilnahme an Tagungen
Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat in einem Beschluss hervorgehoben, dass nur das Gremium der Mitarbeitervertretung darüber befinden kann, welche Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im
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Kirchengericht verhängt Ordnungsgeld
Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Evangelische Kirche im Rheinland hat gegen einen Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 € verhängt. Dieser hatte auch nach Rechtskraft eines Beschlusses des Kirchengerichts, der die (weitere) Beschäftigung von Mitarbeiter:innen einer Drittfirma an der Information eines Krankenhauses ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung untersagt hatte, diese Praxis nicht geändert. Hier geht es zu dem Beschluss. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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23. Kasseler Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht
Unter dem Motto: “MAV-Beteiligung fördern und fordern! Demokratisches Handeln im Betrieb” findet am 18. und 19. November 2024 die diesjährige Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht statt. Anmeldungen unter www.mav-seminare.de. Die Tagungspunkte und Themen im Detail können diesem Flyer entnommen werden.
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Keine Anordnung von Arbeitszeit ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung
Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme wie die Anordnung der Arbeitszeit darf erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder durch Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. So hat es der KGH.EKD im Februar entschieden. Hier geht es zur vollständigen Entscheidung.
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Für die Kirche arbeiten und AfD wählen?
Für Diakonie-Präsident Schuch passt das nicht zusammen. Er hat vergangene Woche in einem Interview klargestellt, dass das menschenfeindliche Weltbild der AfD dem christlichen Menschenbild widerspreche und AfD-Unterstützer:innen daher nicht in der Diakonie arbeiten sollten. Bei Zeit Online ist dazu ein lesenswerter Artikel erschienen.
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Aktuelle Fassung des TVDN
Hier können Sie die ab dem 1.4.2024 geltende Fassung des TVDN herunterladen.
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